Häufige Fragen zur Rettungsfähigkeit
Im Folgenden haben wir dir die häufigsten Fragen, die uns zum Thema "Rettungsfähigkeit" erreichen, zusammengefasst. Sollten deine Fragen hier nicht beantwortet werden, kannst du dich gerne bei uns melden.
Es gibt so viele denkbare Situationen, dass es dem Gesetzgeber unmöglich ist, exakt zu definieren, was die richtige Aufsicht für den konkreten Umstand wäre. Daher gibt es auch nicht "die eine" Rettungsfähigkeit.
Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit über viele Fälle im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht entschieden und unter Bezugnahme auf die zivilrechtlichen Regelungen zur Haftungsfrage nach §§828, 831, 832 BGB folgenden Grundsatz formuliert:
„Es ist immer das zu tun, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen zu vermeiden.“ (BGH, URTEIL V. 24. MÄRZ 2009 - VI ZR 199/08).
Somit gibt es kein Gesetz, dass die Rettungsfähigkeit bzw. die erforderlichen Anforderungen eindeutig formuliert.
Die Anforderungen an den Nachweis ergeben sich aus dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Person. So sind die Anforderungen an eine Person, die eine kleine Aqua Fitness Gruppe mit 10 erwachsenen Personen in einem 5x8m großen Therapiebecken mit einer Wassertiefe von 1,40m beaufsichtigt sicherlich nicht so hoch, wie die an eine Person, die einen Anfängerschwimmkurs mit 8 Kindern im 25x50m großen Sportbecken mit einer Wassertiefe von 2m leitet.
Wichtig ist, dass die verantwortliche Leitung jeder Zeit und unter den gegebenen Umständen Maßnahmen zur Unfallprävention treffen sowie verunfallte Personen erkennen und retten kann.
Oft sind die (Mindest-)Anforderungen an die verantwortliche Leitung auch im Nutzungsvertrag mit dem Badbetreiber festgelegt. Sollte dort eine entsprechende Vorgabe existieren, ist diese für die Nutzer (z.B. Vereine) verbindlich.
Zum Erwerb und zur Verlängerung von Lizenzen ist im Schwimmverband NRW ein Nachweis der Rettungsfähigkeit entsprechend der Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (DRSA) Bronze (nicht älter als zwei Jahre) vorzulegen.
Sobald eine Person nicht voll rettungsfähig ist, z.B. wenn sie durch eine (temporäre) Erkrankung/Verletzung eingeschränkt ist, darf sie nicht als verantwortliche Leitung eingesetzt werden. Sie kann aber weiterhin als Hilfskraft eingesetzt werden, sofern eine andere, volljährige rettungsfähige Person die Leitung und Aufsicht übernimmt.
Nein! Die verantwortliche Leitung muss zu jeder Zeit in der Lage sein verunfallte Teilnehmer*innen erkennen und retten zu können. Sie kann aber weiterhin als Hilfskraft eingesetzt werden, sofern eine andere, volljährige und rettungsfähige Person die Leitung und Aufsicht übernimmt